Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 41 Wohnungshilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-1 (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-2 (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-3 (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/41#abs-4 (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 41 SGB VII →
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 – L 3 U 299/08
- BSG, 06.05.2003 – B 2 U 22/02 RZitiert von 5
- SG Berlin, 12.03.2012 – S 25 U 521/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2023 – L 6 U 78/21
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 – 6 S 1006/19Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2019 – 7 U 58/17
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 – L 21 U 209/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 – L 3 U 84/16Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 30.01.2018 – L 1 U 1245/17 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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