Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 3 Versicherung kraft Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.