Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a?asof=2024-03-29#abs-1 (1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a?asof=2024-03-29#abs-2 (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 27a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 839)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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