Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 165 Nachweise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/165#abs-1 (1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/165#abs-2 (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/165#abs-3 (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/165#abs-4 (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 165 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 14.05.2020 – L 15 U 191/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ERZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 – L 3 U 78/22 B ERZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 – L 3 U 34/22 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – L 3 U 126/10Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – L 3 U 125/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 446/25Strafrecht: Konkurrenzrechtliche Würdigung bei Beihilfe zu mehreren Haupttaten; Auswirkung einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 14.01.2026 – L 15 U 472/25 B ER
- BSG, 18.12.2025 – B 3 KR 9/24 RKrankenversicherung - Vertrag zur Heilmittelversorgung (hier: Physiotherapie) - Schiedsspruch - kein zwingendes PreisfestsetzungsmodellZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 165 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 165 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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