Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/164#abs-1 (1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/164#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

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