Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 126 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 126 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 126 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 – L 21 U 217/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.08.2007 – L 2 U 3435/04Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 25
- BSG, 16.05.2001 – B 5 RJ 20/00 RZitiert von 3
- SG Berlin, 20.10.2016 – S 98 U 775/13Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 – L 3 U 126/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 126 aufgehoben durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.