Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 127 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 127 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 127 SGB VII →
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- BSG, 22.02.2012 – B 11 AL 4/11 R(Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 – L 3 U 208/18
- LSG Baden-Württemberg, 22.08.2007 – L 2 U 3435/04Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2023 – 20 WLw 1/23Zitiert von 1
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- SG Reutlingen, 02.12.2013 – S 4 U 3248/13 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 127 aufgehoben durch Artikel 218 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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