Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 98 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 98 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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