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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1302
BGBl. 2002 I S. 1302 · 9.274 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 11. April 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesminis-
ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“
ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „27i“ durch die An-
gabe „27j“ ersetzt.
3. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-
stabe b eingefügt:
„näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als
Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,“.
b) Der bisherige Buchstabe b wird zu c und die Wör-
ter „Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar
erklären,“ durch die Wörter „Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vor-
sehen,“ ersetzt.
c) Der bisherige Buchstabe c wird zu d.
4. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskinder-
geldgesetzes“ durch die Wörter „(Personen, mit
denen der Beschädigte durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht)“ ersetzt.
5. § 25d Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummern werden angefügt:
„5. bis zum 31. Dezember 2001 für minderjährige,
unverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag
in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark und bei
zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von
monatlich 40 Deutsche Mark;
6. vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 für
minderjährige, unverheiratete Kinder bei einem
Kind ein Betrag in Höhe von monatlich 11 Euro
und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-
halt von monatlich 21 Euro.“
6. In § 25f Abs. 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2
oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a
Nr. 3 Buchstabe a oder b“ ersetzt.
7. In § 26c Abs. 10 Satz 1 erster Halbsatz werden
a) die Angabe „Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3“ durch
die Angabe „den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3“ und
b) das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort
„Vorschriften“
ersetzt.
8. § 27d wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 3 werden
a) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt und
b) die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b“
ersetzt.
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Wörter „den
Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung sowie Renten wegen Alters,
Renten wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit und Landabgaberenten nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte um die Hälfte des Vomhundert-
satzes gemindert werden, der für die
Bemessung des Beitrags zur sozialen
Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um
die Hälfte des Vomhundertsatzes, den
das Bundesministerium für Gesundheit
jeweils zum 1. Januar als durchschnitt-
lichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
kenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;
§ 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,“.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des in Num-
mer 2 genannten Vomhundertsatzes“ durch
die Wörter „der in Nummer 2 genannten Vom-
hundertsätze“ ersetzt.
10. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 33b Abs. 1 Satz 1 und der
Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
11. In § 35 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Anga-
be „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
12. Dem § 40b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeaus-
gleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der
Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem
Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulage-
stufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils
Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem
Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entspro-
chen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz ent-
sprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzu-
wenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.“
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter
„die dieses Gesetz für anwendbar erklären“ durch
die Wörter „die eine entsprechende Anwendung
dieses Gesetzes vorsehen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
14. In § 48 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
15. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beträ-
ge“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt.
16. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
17. In § 6, § 8 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 6 Satz 1, § 64 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 64b Abs. 2 Satz 1, § 64c
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 64d Abs. 2 Satz 1,
§ 64e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7
Satz 1, § 64f Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 und 2 sowie in
§ 91 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Bun-
desministers“, „Der Bundesminister“, „dem Bundes-
minister“, „den Bundesminister“ durch die Wörter
„des Bundesministeriums“, „Das Bundesministe-
rium“, „dem Bundesministerium“, „das Bundesminis-
terium“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“ und
das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
18. In § 44 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 51 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 81 werden jeweils
die Wörter „das dieses Gesetz für entsprechend
anwendbar erklärt“ sowie „die dieses Gesetz für
anwendbar erklären“ durch die Wörter „das eine ent-
sprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht“
sowie „die eine entsprechende Anwendung dieses
Gesetzes vorsehen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet
die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in
dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich
erfolgt.“
2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Ver-
gleichsbewertung“ gestrichen.
3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor
dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 2002 in Kraft, soweit nach-
folgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. August 2001 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 11 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1991 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(6) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. April 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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