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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1302

BGBl. 2002 I S. 1302 · 9.274 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302
                                             Gesetz
                          zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                                                Vom 11. April 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesminis-
       ters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“
       ersetzt.
    b) Satz 3 wird aufgehoben.

 2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „27i“ durch die An-
    gabe „27j“ ersetzt.

 3. § 24a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-
       stabe b eingefügt:

       „näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als
       Zubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,“.
    b) Der bisherige Buchstabe b wird zu c und die Wör-
       ter „Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar
       erklären,“ durch die Wörter „Gesetzen, die eine
       entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vor-
       sehen,“ ersetzt.

    c) Der bisherige Buchstabe c wird zu d.

 4. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im
    Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskinder-
    geldgesetzes“ durch die Wörter „(Personen, mit
    denen der Beschädigte durch ein familienähnliches,
    auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
    sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat
    und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
    nicht mehr besteht)“ ersetzt.

 5. § 25d Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
    und folgende Nummern werden angefügt:
    „5. bis zum 31. Dezember 2001 für minderjährige,
        unverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag
        in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark und bei
        zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von
        monatlich 40 Deutsche Mark;

    6. vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 für
       minderjährige, unverheiratete Kinder bei einem
       Kind ein Betrag in Höhe von monatlich 11 Euro
       und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-
       halt von monatlich 21 Euro.“

6. In § 25f Abs. 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2
   oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a
   Nr. 3 Buchstabe a oder b“ ersetzt.

7. In § 26c Abs. 10 Satz 1 erster Halbsatz werden
   a) die Angabe „Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3“ durch
      die Angabe „den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3“ und
   b) das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort
      „Vorschriften“
   ersetzt.

8. § 27d wird wie folgt geändert:
   In Absatz 5 Satz 3 werden

   a) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
      „oder Lebenspartner“ eingefügt und

   b) die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b“
      ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Wörter „den
      Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-
      ministerium“ ersetzt.

   b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
              „2. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
                  sicherung sowie Renten wegen Alters,
                  Renten wegen verminderter Erwerbs-
                  fähigkeit und Landabgaberenten nach
                  dem Gesetz über die Alterssicherung der
                  Landwirte um die Hälfte des Vomhundert-
                  satzes gemindert werden, der für die
                  Bemessung des Beitrags zur sozialen
                  Pflegeversicherung (§ 55 des Elften
                  Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um
                  die Hälfte des Vomhundertsatzes, den
                  das Bundesministerium für Gesundheit
                  jeweils zum 1. Januar als durchschnitt-
                  lichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
                  kenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-
                  ten Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;
                  § 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches
                  Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,“.
BGBl. 2002, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des in Num-
           mer 2 genannten Vomhundertsatzes“ durch
           die Wörter „der in Nummer 2 genannten Vom-
           hundertsätze“ ersetzt.

10. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Abs. 1
    bis 4“ durch die Angabe „§ 33b Abs. 1 Satz 1 und der
    Absätze 2 bis 4“ ersetzt.

11. In § 35 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Anga-
    be „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

12. Dem § 40b wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des
    Einigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeaus-
    gleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der
    Regelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem
    Gebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulage-
    stufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils
    Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem
    Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entspro-
    chen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz ent-

    sprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3
    des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzu-
    wenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.“

13. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter
       „die dieses Gesetz für anwendbar erklären“ durch
       die Wörter „die eine entsprechende Anwendung
       dieses Gesetzes vorsehen“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
       die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

14. In § 48 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe
    „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

15. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beträ-
    ge“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt.

16. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird aufgehoben.
    b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

17. In § 6, § 8 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 6 Satz 1, § 64 Abs. 1
    Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 64b Abs. 2 Satz 1, § 64c
    Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 64d Abs. 2 Satz 1,
    § 64e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7
    Satz 1, § 64f Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 und 2 sowie in
    § 91 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Bun-
    desministers“, „Der Bundesminister“, „dem Bundes-
    minister“, „den Bundesminister“ durch die Wörter

    „des Bundesministeriums“, „Das Bundesministe-
    rium“, „dem Bundesministerium“, „das Bundesminis-
    terium“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“ und
    das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.

18. In § 44 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 51 Abs. 2 Satz 2
    und Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 81 werden jeweils
    die Wörter „das dieses Gesetz für entsprechend
    anwendbar erklärt“ sowie „die dieses Gesetz für
    anwendbar erklären“ durch die Wörter „das eine ent-
    sprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht“
    sowie „die eine entsprechende Anwendung dieses
    Gesetzes vorsehen“ ersetzt.

                         Artikel 2
  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet
   die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in
   dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich
   erfolgt.“

2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Ver-
   gleichsbewertung“ gestrichen.

3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor
   dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung
   nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit
   nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.“

                         Artikel 3

                       Inkrafttreten
   (1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 2002 in Kraft, soweit nach-
folgend nichts anderes bestimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in
Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. August 2001 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nr. 11 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1991 in Kraft.

  (5) Artikel 2 Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
  (6) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 11. April 2002

                                   Der Bundespräsident
                                      Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                                  Der Bundesminister
                             für Arbeit und Sozialordnung
                                    Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c4e769831410858c….