Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 – L 4 R 220/09
- LSG NRW, 18.09.2000 – L 3 RA 32/98
- BSG, 29.06.2000 – B 13 RJ 29/98 RZitiert von 6
- LSG NRW, 05.04.2001 – L 2 KN 47/98Zitiert von 3
- BSG, 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 RGhetto-Renten-Gesetz: Ausschluss der Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI bei Neufeststellung einer Auslandsrente für Bestandsrentner KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BSG, 22.05.2002 – B 8 KN 10/01 RZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 – L 22 R 331/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 – L 3 R 515/06Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.02.2008 – L 2 R 144/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307#abs-1 (1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307#abs-2 (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 sind
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/307#abs-5 (5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.