Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 255b (weggefallen)
Stand: 01.07.2024
Für § 255b SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 255b SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
- LSG Thüringen, 25.01.2011 – L 6 R 1006/07Zitiert von 4
- BSG, 31.07.2002 – B 4 RA 24/01 RZitiert von 2
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1. 7. 2004 wegen gesetzlicher Aussetzung der Rentenanpassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 51/05 RZitiert von 6
- BSG, 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – L 22 R 271/14
- LSG Thüringen, 16.12.2014 – L 6 R 1919/12Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.03.2014 – L 1 R 435/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255b SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 255b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 255b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.