Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 69 Verordnungsermächtigung
Stand: 06.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/69#abs-1 (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/69#abs-2 (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 69 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 51/05 RZitiert von 6
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1. 7. 2004 wegen gesetzlicher Aussetzung der Rentenanpassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
- BGH, 18.01.2012 – XII ZB 696/10Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts der letzten zwei Kalenderjahre vor EhezeitendeZitiert von 16
- LSG NRW, 29.04.2022 – L 14 R 659/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 – L 11 R 267/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 16.07.2024 – 13 UF 28/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 – L 2/1 R 204/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 69 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2024 I Nr. 329
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.