Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 254c (weggefallen)
Stand: 01.07.2024
Für § 254c SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 254c SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 – L 8 R 301/15
- BVerfG, 26.07.2007 – 1 BvR 824/03Gesetzliche Rentenversicherung: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden betreffend die Anpassung und die Aussetzung der Anpassung des aktuellen Rentenwerts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BSG, 07.10.2025 – B 5 R 19/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenzrüge - Bezug auf gleich gelagerte Sachverhalte
- BSG, 08.05.2015 – B 13 R 4/15 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Sonderregelungen über die Rentenfestsetzung für das Beitrittsgebiet - Verfahrensmangel - mündliche VerhandlungZitiert von 3
- BAG, 29.01.2008 – 3 AZR 214/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 – L 22 R 481/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – L 22 R 271/14
- LSG NRW, 22.08.2016 – L 3 R 199/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254c SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 254c eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.