Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/120a?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting
unanfechtbar geworden ist.
Änderungsverlauf
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 120a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 120a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 120a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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