Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 120 Verordnungsermächtigung
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – L 11 R 190/12Zitiert von 3
- SG Augsburg, 03.08.2023 – S 4 R 575/22
- OLG Brandenburg, 11.02.2016 – 10 WF 71/15Zitiert von 10
- BGH, 23.08.2023 – XII ZB 202/22Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren; Bezug einer HinterbliebenenrenteZitiert von 5
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
- BSG, 25.01.2001 – B 4 RA 48/99 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG Frankfurt am Main, 08.06.2020 – S 6 R 246/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.06.2014 – L 14 R 543/13
- LSG NRW, 27.06.2014 – L 14 R 789/12
12 Entscheidungen zu § 120 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2.
die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
3.
das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.