Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 68 (weggefallen)
Stand: 31.03.2022
Für § 68 SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 68 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 2/16 RKrankenversicherung - Fahrkosten - Kontrolluntersuchung - Transplantationszentrum - Gemeinsamer Bundesausschuss - demokratische Legitimation zum Erlass der Krankentransport-Richtlinie - notwendige Beiladung - SozialhilfeträgerZitiert von 7
- LSG Thüringen, 16.12.2014 – L 6 R 1919/12Zitiert von 1
- BVerfG, 04.01.2021 – 1 BvQ 108/20Erfolgloser Eilantrag gegen das Inkrafttreten der §§ 68b Abs 3, § 284 Abs 1 S 1 Nr 19 SGB 5 (Verwendung gespeicherter Sozialdaten durch gesetzliche Krankenkassen für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen; Ersatz des Einwilligungserfordernisses der Betroffenen durch eine Widerspruchsmöglichkeit) idF des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14.10.2020 - Subsidiarität bei Klärungsbedarf hinsichtlich entscheidungserheblicher unbestimmter Rechtsbegriffe
- LSG Hessen, 17.09.2015 – L 8 KR 115/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.02.2008 – L 16 KR 157/06
- LSG NRW, 21.11.2003 – L 14 RA 32/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 68 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 68 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.