Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Stand: 25.06.2023
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 87c SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 24.10.2013 – S 11 KA 6099/11
- SG Marburg, 06.10.2010 – S 11 KA 340/09Zitiert von 10
- LSG Hessen, 09.03.2011 – L 4 KA 14/09 KLZitiert von 4
- SG Marburg, 06.10.2010 – S 11 KA 189/10Zitiert von 10
- SG Düsseldorf, 25.07.2012 – S 33 KA 115/09
- SG Berlin, 02.05.2012 – S 83 KA 399/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG München, 20.09.2022 – S 38 KA 114/18Zitiert von 1
- BSG, 08.08.2018 – B 6 KA 76/17 BVertragsärztliche Versorgung - Angemessenheit der Vergütung - Honorarverteilungsregelung - Kalkulation mit "in etwa" festen PunktwertenZitiert von 4
- BSG, 13.08.2014 – B 6 KA 6/14 RVergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt - Vereinbarung der Gesamtvergütung auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 auf der Grundlage des Vorjahres - Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur durch das SchiedsamtZitiert von 41
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 87c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 123)
BGBl. 2023 I Nr. 123
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 87c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 87c eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.