Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 24.10.2013 – S 11 KA 6099/11
- BSG, 11.12.2013 – B 6 KA 4/13 RVertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Regelleistungsvolumina - Ermittlung des Orientierungswerts für das Quartal I/2009 ist rechtmäßigZitiert von 29
- SG Marburg, 06.10.2010 – S 11 KA 340/09Zitiert von 10
- LSG Hessen, 09.03.2011 – L 4 KA 14/09 KLZitiert von 4
- SG Marburg, 06.10.2010 – S 11 KA 189/10Zitiert von 10
- SG Düsseldorf, 25.07.2012 – S 33 KA 115/09
Zuletzt entschieden
- SG München, 20.09.2022 – S 38 KA 114/18Zitiert von 1
- BSG, 25.11.2020 – B 6 KA 31/19 RVertragsärztliche Versorgung - Bewertung der schnittbildradiologischen Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) - kein Verstoß gegen höherrangiges Recht - Zuweisung von Regelleistungsvolumina - Bewertungsausschuss - Differenzierung innerhalb der Gruppe der Ärzte für Diagnostische Radiologie - Vorhalten von CT und/oder MRT - arztbezogene Berechnung des RegelleistungsvolumensZitiert von 24
- BSG, 25.11.2020 – B 6 KA 29/19 RZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87c SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und je Arztgruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen zu informieren, um mögliche regionale Honorarunterschiede zu erklären. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu Form, Inhalt, Umfang sowie zu den Fristen der Berichte und zu den Datenübermittlungen zu bestimmen.