Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 397 Strafvorschriften

SozialrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397?asof=2020-10-22#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten zugreift,
2.
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder
3.
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397?asof=2020-10-22#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397?asof=2020-10-22#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397?asof=2020-10-22#abs-4 (4) (weggefallen)

←§ 370b →§ 372