Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 397 Bußgeldvorschriften

Stand: 06.04.2024

SozialrechtBund5 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt,
2.
entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,
3.
entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
4.
entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder
5.
entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1b (1b) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1c (1c) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
a)
als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)
entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)
als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,
2.
entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,
5.
entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
6.
entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 396 § 398