Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 397 Bußgeldvorschriften
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 06.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-1c (1c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/397#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Wird zitiert von 0 Entscheidungen zu § 397 SGB V →
Entscheidungen ab dem 12.06.2021: seit diesem Tag hat § 397 SGB V seinen heutigen Inhalt. 2 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Fachanwälte für Sozialrecht finden
Änderungsverlauf
-
15.01.2025 in Kraft
§ 397 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
-
31.03.2024 in Kraft
§ 397 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102)
BGBl. 2024 I Nr. 102
-
20.12.2022 Ausfertigung
§ 397 umnummeriert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 397 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.