Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 309 Protokollierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/309?asof=2020-10-22#abs-1 (1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung verarbeitet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/309?asof=2020-10-22#abs-2 (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort genannten Zwecke ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/309?asof=2020-10-22#abs-3 (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
-
15.01.2025 in Kraft
§ 309 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 309 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 309 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
-
22.12.1999 Ausfertigung
§ 309 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2657)
BGBl. 1999 I S. 2657
-
24.03.1999 Ausfertigung
§ 309 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 388)
BGBl. 1999 I S. 388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.