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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2657

BGBl. 1999 I S. 2657 · 8.000 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
                                                 Gesetz
                                        zur Rechtsangleichung
                               in der gesetzlichen Krankenversicherung
                                                 Vom 22. Dezember 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert:

1. Folgende Vorschriften des Zwölften Kapitels werden

   aufgehoben:

   „§§ 308, 309 Abs. 2 bis 4 und 6, § 310 Abs. 1, 2, 3 Satz 1
   und 3, Abs. 4 bis 11, § 311 Abs. 2a, 3, 4 Buchstabe d,
   Abs. 6 und 9 bis 11, §§ 311a bis 312, § 313 Abs. 1 bis 9
   und 10 Buchstabe b Satz 2 sowie § 314.“

2. § 309 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Soweit Vorschriften dieses Buches
      1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Ja-
         nuar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
         des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet,
      2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-
         tenversicherung der Arbeiter und Angestellten
         anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maß-
         geblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemes-
         sungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches
         auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet.“

   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1

      vom 1. Januar 1991 an entsprechend für Personen,

      die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet

      der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand

      vom 2. Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3

      des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäf-

      tigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der
      in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgelt-
      grenze versicherungsfrei waren und die Jahres-
      arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht
      überschritten wurde.“

3. In § 311 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge-
   fügt:
    „(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes

   Berlin.“

4. § 313a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Zahl „1999“ wird durch die Zahl „2001“
          ersetzt.
      bb) Folgende Nummern 3 bis 7 werden angefügt:

          „3. Die Verhältniswerte und die standardisier-

              ten Leistungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3)
              sowie der Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2
              Satz 2) sind für die Versicherten im Gebiet
              der Bundesrepublik Deutschland nach dem
              Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich
              des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
              genannten Teils des Landes Berlin ge-
              trennt zu ermitteln und zu Grunde zu legen.

            4. Die Werte nach Nummer 3 sind zusätzlich
               für die Versicherten aller Krankenkassen im
               gesamten Bundesgebiet zu ermitteln.
            5. Für die Feststellung der Ausgleichsan-
               sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)
               der Krankenkassen in dem in Nummer 1
               genannten Gebiet sind die nach Nummer 1
               ermittelten standardisierten Leistungsaus-
               gaben um den Unterschiedsbetrag zwi-
               schen den Werten nach Nummer 4 und
               nach Nummer 1, gewichtet mit dem Faktor
               nach Nummer 7 zu erhöhen.

            6. Für die Feststellung der Ausgleichsan-
               sprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2)
               der Krankenkassen in dem in Nummer 3

               genannten Gebiet sind die nach Nummer 3

               ermittelten standardisierten Leistungsaus-

               gaben um den Unterschiedsbetrag zwi-

               schen den Werten nach Nummer 3 und

               nach Nummer 4, gewichtet mit dem Faktor

               nach Nummer 7 zu verringern.

            7. Der Gewichtungsfaktor beträgt im Jahr
               2001 25 vom Hundert und erhöht sich bis
               zum Jahr 2007 jährlich um 12,5 Prozent-
               punkte.“
BGBl. 1999, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Veränderungen der Ausgleichsansprüche und
       -verpflichtungen der Krankenkassen in dem in Ab-

       satz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf die Rechts-

       angleichung im Risikostrukturausgleich ab dem

       1. Januar 2000 zurückzuführen sind (Absatz 1), dür-

       fen nicht zu einer Veränderung der Vereinbarungen
       über Vergütungen oder Preise nach den Vorschrif-
       ten des Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach
       diesen Vorschriften getroffenen Regelungen über
       die für dieses Gebiet maßgebliche Rate nach § 71
       Abs. 2 hinaus führen. § 71 Abs. 2 Nr. 2 gilt.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Im Jahr 2002 werden die Auswirkungen der
       Regelung in Absatz 1 auf die Höhe der Beitragssät-
       ze in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet
       überprüft. In der Rechtsverordnung nach § 266
       Abs. 7 kann der Gewichtungsfaktor für die Jahre
       2003 bis 2007 (Absatz 1 Nr. 7) mit Zustimmung des
       Bundesrates abweichend geregelt werden, wenn
       die Ausgleichsleistungen zu ungerechtfertigten Be-
       lastungsunterschieden der Beitragszahler in dem in
       Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
       Gebiet und im übrigen Bundesgebiet führen.“

                         Artikel 2

     Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

  Artikel 14 Abs. 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom

21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                         Artikel 3
 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

  § 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-

nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 16 des

Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 9 werden der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
    „10. Krankenhausinvestitionen nach Artikel 14 Abs. 2
         und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird aufgehoben.

   b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

                         Artikel 4
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung können auf Grund der Ermächti-
gung des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch durch Rechtsverordnung geändert werden.

                         Artikel 5

                      Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und Nummer 4 Buchstabe a und c

tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 22. Dezember 1999
                                              Der Bund esp räsid ent
                                                 J o hannes
Rau
                                               Der Bund eskanzler
                                               Gerhard Sc hröd er

                                     Die Bund esminist erin

für Gesund heit
                                                And rea Fisc her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2657. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 19cfb23a7a77eb4e….