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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 59

BGBl. 2025 I Nr. 59 · 7.826 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2025                                   Nr. 59

                                       Gesetz
            zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze
               – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt
                          (Mutterschutzanpassungsgesetz)

                                                Vom 24. Februar 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                     Artikel 1

                                  Änderung des Mutterschutzgesetzes
  Das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle
  einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder
  einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur
     Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
     1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
     2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
     3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
     Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3
     gelten nicht.“
3. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schwangere“ die Wörter „Frau, die Frau nach der Entbindung“ und
   wird nach dem Wort „oder“ das Wort „die“ eingefügt.
4. In § 32 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 3 Satz 1,“ die Wörter „§ 3 Absatz 5 Satz 1,“
   eingefügt.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                    Artikel 2

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 24i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482)), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den
Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes
oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Für Mitglieder,
deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das
Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.“


                                                    Artikel 3

                      Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
   § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„1. zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Mutterschutzgesetzes),“.


                                                    Artikel 4

                     Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
  Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004
(BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286, 3741)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis 4)“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zur Dienstleistung
     heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung
     nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach
     Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis
     oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am
     voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 entsprechend.“
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
       „(2) Die Soldatin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung
     herangezogen werden. Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
     1. bei Frühgeburten,
     2. bei Mehrlingsgeburten und
     3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2
        Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
     Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2
     um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2
     Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2
     gilt nicht bei einer Totgeburt.
       (3) Die Soldatin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der
     Entbindung zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn
     1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
     2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
     Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


       (4) Bei einer Fehlgeburt darf die Frau nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht
     ausdrücklich dazu bereit erklärt,
     1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
     2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
     3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
     Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3
     gelten nicht.“
  c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 3 Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt.
4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.


                                                    Artikel 5

                                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 24. Februar 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                   Lisa Paus




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 59. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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