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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 64

BGBl. 2025 I Nr. 64 · 16.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2025                                   Nr. 64

                                       Gesetz
               zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune
                   (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

                                            Vom 25. Februar 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen
  Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.“
2. In § 31 Absatz 1a Satz 5 wird die Angabe „48“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
3. Nach § 33 Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:
    „(5c) Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in einem sozial­
  pädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen
  Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das
  nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, in Behandlung befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von
  dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der
  Antragstellung empfohlen worden ist.“
4. § 87 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. August 2025 im
     einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen über eine Versorgungspauschale, die
     bei der Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wegen einer chronischen
     Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel bedarf und keinen
     intensiven Betreuungsbedarf begründet, abzurechnen ist. Die Regelungen über die Versorgungspauschale
     haben vorzusehen, dass sie je Versicherten unabhängig von der Anzahl und Art der Kontakte des
     Versicherten mit der jeweiligen Arztpraxis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur einmal durch eine
     einzige, die jeweilige Erkrankung behandelnde Arztpraxis abzurechnen ist. Der in Satz 8 genannte Zeitraum
     soll vier aufeinanderfolgende Kalenderquartale umfassen; er hat mindestens zwei aufeinanderfolgende
     Kalenderquartale zu umfassen. Die Regelungen über die Versorgungspauschale sind so auszugestalten,
     dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung führen.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) Absatz 2d wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „2a bis 2c“ die Angabe „und 2q“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 sowie der Grundpauschalen
         nach Absatz 2c Satz 1“ durch die Wörter „Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1, der
         Versorgungspauschale nach Absatz 2b Satz 7, der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 sowie der
         Pauschale nach Absatz 2q Satz 1“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 2p wird folgender Absatz 2q eingefügt:
        „(2q) Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2025 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
     ärztliche Leistungen Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der
     hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) und insbesondere über
     Voraussetzungen, die die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer für die
     Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen. Der Bewertungsausschuss kann die Höhe der
     Vorhaltepauschale in Abhängigkeit von dem Umfang der Erfüllung der in Satz 1 genannten
     Voraussetzungen in Stufen beschließen. Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen sollen insbesondere
     eine     bedarfsgerechte   Versorgung     mit   Haus-    und     Pflegeheimbesuchen,    bedarfsgerechte
     Praxisöffnungszeiten, die vorrangige Erbringung von Leistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine
     Mindestanzahl an zu versorgenden Versicherten sowie die regelmäßige Nutzung von Anwendungen der
     Telematikinfrastruktur umfassen. Für Versicherte, für die die in Absatz 2b Satz 7 genannte
     Versorgungspauschale abzurechnen ist, ist der Zeitraum, für den die Vorhaltepauschale abzurechnen ist, in
     Übereinstimmung mit dem in Absatz 2b Satz 8 genannten Zeitraum festzulegen. Die Regelungen über die
     Vorhaltepauschale sind so auszugestalten, dass sie weder zu Mehrausgaben noch zu Minderausgaben der
     gesetzlichen Krankenversicherung führen. Die Regelungen zur Vorhaltepauschale nach diesem Absatz haben
     die Kinder- und Jugendärzte auszunehmen.“
  d) In Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geschäftsführung“ ein Komma und die Wörter „zur
     Durchführung von Sitzungen, einschließlich der Möglichkeit, diese als hybride Sitzungen oder als digitale
     Sitzungen durchzuführen,“ eingefügt.
5. § 87a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Sätze 7 bis 12, 14 und 17 werden aufgehoben.
     bb) In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „Satz 20“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.
  b) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz genannten Leistungen“ durch
         die Wörter „Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber
         Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Wenn die vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen
         Euro-Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die in Satz 1
         genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis zum ersten
         Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1
         genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Quartals des letztgenannten Kalenderjahres
         jeweils Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren Auszahlungshöhe in Summe
         der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht; sind im Zeitraum einer im ersten Halbsatz
         genannten Unterschreitung nach Satz 9 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese Ausgleichs­
         zahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen.“
     cc) In Satz 4 werden die Wörter „Leistungen nach § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter
         „in Satz 1 genannten Leistungen“ ersetzt.
     dd) In Satz 6 wird die Angabe „§ 87a“ gestrichen.
     ee) In den Sätzen 2, 7, 9 und 10 werden die Wörter „§ 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz“ jeweils durch die
         Angabe „Satz 1“ ersetzt.
     ff) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. Mai 2025 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten
         Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen
         quartalsweise die erstmalige Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten
         Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des finanziellen
         Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, ab dem 1. April 2023 eine etwaige in Satz 3 erster
         Halbsatz genannte Unterschreitung, die in den Sätzen 3 und 5 genannten Zuschläge sowie die
         Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


  c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
        „(3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich der
     in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen nach
     sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt wurden
     (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind ab dem 1. Oktober 2025 von den Krankenkassen mit den Preisen der
     regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten. Abweichend von Absatz 3
     Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte
     Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und
     2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
     entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben
     die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für
     den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener
     und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem
     jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1
     Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf
     aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen
     Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen
     entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher
     Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt
     wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten
     und bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit aufgrund von Änderungen
     des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach
     Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das
     jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des
     Jahres 2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen.
     Satz 4 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das
     Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal
     entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene
     Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
     diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden
     morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Der
     Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf
     die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise
     für die Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 bis zum ersten Tag des
     jeweiligen Kalenderquartals, erstmalig bis zum 1. Oktober 2025, und ab dem Kalenderjahr 2027 jährlich bis
     zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses
     nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes
     und die Veränderung des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs für die in Satz 1
     genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung entfallenden Bereinigungen einzubeziehen.
     Wenn in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, auf die in
     Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und dem mit den Preisen
     der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 bewerteten hausärztlichen Leistungsbedarf
     ausschließlich der in Satz 6 genannten Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem
     Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die
     jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in Höhe ihres jeweiligen nach dem in Satz 12 genannten Verfahren
     ermittelten Anteil an der Differenz, um die vollständige Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu
     gewährleisten. Die Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, auf die in Satz 1
     genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den hausärztlichen
     Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu verrechnen. Wenn der hausärztliche
     Leistungsbedarf die festgesetzte, auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte
     Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis zum ersten Quartal
     des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten
     Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Kalenderquartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils
     Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in Summe der genannten
     Unterschreitung entspricht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. Oktober 2025 Vorgaben für ein
     Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweiligen Krankenkassen entfallenden Anteils an den in Satz 9
     genannten Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an der
     Ausgleichszahlung zu bemessen hat. Für die in den Sätzen 6 und 11 genannten Zuschläge sowie für die in
     Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum
     1. Mai 2025 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen
     Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen quartalsweise die erstmalige Festsetzung und die
     Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
     Gesamtvergütung, die Entwicklung des hausärztlichen Leistungsbedarfs, eine etwaige in Satz 10 genannte
     Unterschreitung, die in den Sätzen 6 und 11 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach
     Satz 9 nachweist. Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen der Regelungen dieses Absatzes
     insbesondere im Hinblick auf die hausärztliche Versorgung der Versicherten, die Honorare sowie die
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     Ausgaben der Krankenkassen und berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. September
     2027 über die Ergebnisse dieser Analyse.“
6. In § 87b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7
   beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und
   Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“
   durch die Wörter „im Verteilungsmaßstab dürfen für Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und
   Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
   und ab dem 1. Oktober 2025 für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
   Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche
   ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden“ ersetzt.


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 25. Februar 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Karl Lauterbach




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 64. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ab123eeae0ad1375….