Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24a Empfängnisverhütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 in Kraft
§ 24a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2025 I Nr. 64
-
22.03.2019 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 350)
BGBl. 2019 I S. 350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.