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Artikel 3 · BT-Drs. 19/7693 · S. 12

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen, empfängnisver-
hütenden Mitteln haben, wird vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt.
Damit soll noch stärker als bisher gewährleistet werden, dass Versicherte, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Lage, beispielsweise weil sie sich noch in Ausbildung befinden, die Kosten für empfängnisverhütende Mittel nicht
aufbringen können, hierbei unterstützt werden. Die Regelung soll dazu beitragen, ungewollte Schwangerschaften
zu verhindern und insbesondere jungen Frauen einen selbstbestimmten Umgang mit Mitteln der Empfängnisver-
hütung ermöglichen. Die Heraufsetzung der Altersgrenze gilt auch für den Anspruch auf ärztlich verordnete nicht
verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva nach § 24a Absatz 2 Satz 2 SGB V. Die Wahl, welches empfäng-
nisverhütende Mittel zu Lasten der GKV zum Einsatz kommt, treffen der verordnende Arzt bzw. die verordnende
Ärztin mit der Patientin im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7693, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.708–31.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9827c127c36c1180….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP