Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
Stand: 24.08.2021
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- BSG, 11.07.2017 – B 1 KR 30/16 RKrankenversicherung - kein Anspruch auf zahnärztliche Zahnreinigung zur Entfernung weicher Zahnbeläge als nicht medizinische Vorgehensweise - Zuordnung zur Pflegeversicherung widerspricht weder UN-Konventions- noch Verfassungsrecht - grundrechtsorientierte Auslegung des LeistungsrechtsZitiert von 15
- SG Münster, 28.04.2025 – S 4 KA 5/23
- SG Marburg, 12.06.2024 – S 12 KA 218/23
- SG München, 09.08.2022 – S 35 KR 960/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22a#abs-1 (1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22a#abs-2 (2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.