Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BFH, 23.04.2009 – V R 5/07Zitiert von 10
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 20.09.2017 – 5 K 1616/15 UZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.04.2012 – 5 K 3139/09 UZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 22.11.2006 – 5 K 3327/02 UZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.01.2014 – V R 22/13 · Leistungsaustausch oder SchadensersatzZitiert von 35
- BSG, 17.12.2013 – B 1 KR 52/12 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Auffälligkeit einer Krankenhausabrechnung - Anfangsverdacht - Berechtigung zur umfassenden Überprüfung - Herausgabe der Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Abrechnungsprüfung auch bei örtlicher Unzuständigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - keine drittschützende Wirkung der Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDKRL) gegenüber LeistungserbringernZitiert von 14
- LSG NRW, 05.12.2013 – L 5 KR 27/09 KLZitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 219 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/219#abs-1 (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Abs. 1a Satz 1 des Zehnten Buches genannten Aufgaben bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/219#abs-2 (2) Vor der Entscheidung des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen Einrichtungen ist der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/219#abs-3 (3) Der Vorstand hat zur Information des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht über die Einrichtungen zu erstellen, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens Angaben enthalten über
Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/219#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/219#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist.