Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 68 Zeichnung der Liquidatoren
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68#abs-2 (2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 68 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2008 – II ZR 255/07GmbH-Recht: Keine Fortwirkung der satzungsmäßigen Einzelvertretungsbefugnis von Geschäftsführern für geborene Liquidatoren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2019 – 20 W 87/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2011 – 20 W 95/11Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.07.2008 – 10 U 232/07
- OLG Düsseldorf, 12.12.2024 – 16 U 118/23
- KG, 24.02.2022 – 1 W 310 - 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21
Zuletzt entschieden
- KG, 11.11.2022 – 14 U 119/22Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2022 – II ZB 20/21Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer LiquidatorenZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.