Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/68#abs-2 (2) Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.

§ 67 § 69