§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 28.06.2013 – 6 Sa 549/12
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 226/13
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 334/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 1161/12
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 225/13
- LAG Düsseldorf, 04.06.2013 – 6 Sa 868/12
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 – 5 LA 192/16Zitiert von 1
- BVerwG, 30.06.2017 – 10 BN 3/16Antragsbefugnis eines kommunalen Wahlbeamten für eine Normenkontrolle
- VG Magdeburg, 01.07.2014 – 8 A 1/13Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/18#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/18#abs-2 (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.