Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 194 Satzung der Krankenkassen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194#abs-1 (1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194#abs-1a (1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/194#abs-2 (2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 194 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 337/12 KL
- BGH, 18.09.2013 – I ZR 183/12Wettbewerbswidrige Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen durch eine Krankenkasse: Umgehung des Erlaubnisvorbehalts für Versicherungsvermittler; Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts mit Gemeinschaftsrecht und Satzungsrecht der Krankenkassen - KrankenzusatzversicherungenZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 04.09.2012 – 6 U 20/11Zitiert von 2
- LSG NRW, 14.06.2018 – L 16 KR 251/14
- LSG Hessen, 23.04.2015 – L 1 KR 17/14 KLZitiert von 2
- LSG Hessen, 15.05.2014 – L 1 KR 56/13 KLZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 2637/20
- LSG NRW, 15.12.2022 – L 16 KR 742/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 194 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 194 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 194 eingefügt und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.