Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 196 Einsichtnahme in die Satzung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-1 (1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-2 (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.

§ 195 § 197