Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 196 Einsichtnahme in die Satzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BAG, 10.02.2005 – 2 AZR 584/03Kündigung eines Arbeitsverhältnisses: Keine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB bei der Kündigung durch ein Vorstandsmitglied einer Krankenkasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- SG Münster, 10.01.2002 – S 8 (3) KR 114/01
- LSG Hessen, 11.04.2018 – L 4 KA 2/15Zitiert von 15
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 27/14
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 23/14
5 Entscheidungen zu § 196 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-1 (1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/196#abs-2 (2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.