Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 353
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BAG, 30.08.2005 – 3 AZR 391/04Zitiert von 18
- BAG, 15.11.2001 – 6 AZR 382/00Zitiert von 17
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 314/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - SchadensersatzZitiert von 7
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 829/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 5
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.03.2025 – 16a D 20.6
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 946/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 1
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
14 Entscheidungen zu § 353 RVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353 RVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/353#abs-1 (1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/353#abs-2 (2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.