Gesetze / Reichsversicherungsordnung

RVO

§ 353

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/353#abs-1 (1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:

1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/353#abs-2 (2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.

§ 352 § 354