Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 354
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2019 – 7 AZR 255/17Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - Freistellung - rückwirkende BeförderungZitiert von 6
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 319/17Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung einer gesetzlichen Krankenkasse - SchadensersatzZitiert von 3
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 314/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - SchadensersatzZitiert von 7
- BAG, 26.09.2017 – 3 AZR 72/16Betriebliche Altersversorgung - AltersgrenzenZitiert von 27
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.03.2025 – 16a D 20.6
- LAG Hamm, 07.06.2017 – 5 Sa 751/16Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 – 3 Ca 7680/14Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 354 RVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354 RVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/354#abs-1 (1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/354#abs-2 (2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/354#abs-3 (3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/354#abs-4 (4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/354#abs-5 (5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.