Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 829/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 5
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 946/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 1
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine Erwerbstätigkeit - Versorgung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe - Betreuungsvertrag - keine hinreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.