Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 357
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 20.02.2008 – 10 AZR 440/07Zitiert von 18
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 946/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 1
- BAG, 01.08.2007 – 10 AZR 493/06Zitiert von 4
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/357#abs-1 (1) Beschlüsse des Vorstands oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstands durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/357#abs-2 (2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVO/357#abs-3 (3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.