Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Stand: 10.06.2019
Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die ärztlich geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 119a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 28.10.2015 – B 6 KA 14/15 B(Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - bedarfsbezogene Zulassungsentscheidung - Voraussetzung für Ermächtigung nach § 119a SGB 5)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 – L 5 KA 1421/20 KL-ER
- SG Marburg, 07.12.2011 – S 12 KA 879/10
- LSG NRW, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ERKrankenversicherung - Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Bestimmungsbescheid - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - Drittanfechtung durch Vertragsärzte - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - Anforderungen an die behördliche Abwägung - Einstweiliger Rechtsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - kein Erfordernis einer von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden gesonderten ärztlichen LeitungZitiert von 2
- BSG, 25.01.2017 – B 6 KA 11/16 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen - bedarfsunabhängige Ermächtigung auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen - Nichtanwendung des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von ÄrztenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Nürnberg, 01.08.2024 – S 13 KA 7/23
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 – L 7 KA 102/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 119a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.