Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 28.10.2015 – B 6 KA 14/15 B(Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - bedarfsbezogene Zulassungsentscheidung - Voraussetzung für Ermächtigung nach § 119a SGB 5)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 – L 5 KA 1421/20 KL-ER
- SG Marburg, 07.12.2011 – S 12 KA 879/10
- LSG NRW, 09.02.2011 – L 11 KA 91/10 B ERKrankenversicherung - Ambulante Behandlung im Krankenhaus - Bestimmungsbescheid - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - Drittanfechtung durch Vertragsärzte - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - Anforderungen an die behördliche Abwägung - Einstweiliger Rechtsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - kein Erfordernis einer von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden gesonderten ärztlichen LeitungZitiert von 2
- BSG, 25.01.2017 – B 6 KA 11/16 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen - bedarfsunabhängige Ermächtigung auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Bestimmungen - Nichtanwendung des Grundsatzes des Vorrangs der persönlichen Ermächtigung von ÄrztenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG Nürnberg, 01.08.2024 – S 13 KA 7/23
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 – L 7 KA 102/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die ärztlich geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.