Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 118a Geriatrische Institutsambulanzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/118a#abs-1 (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen, geriatrische Rehabilitationskliniken und dort angestellte Ärzte sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermächtigung eines in der geriatrischen Rehabilitationsklinik angestellten Arztes oder eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/118a#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft:
Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 118a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Hamburg, 19.01.2026 – S 3 KA 56/25 ER
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 31/20 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Bestätigung der Abrechnung durch MDK und Bezahlung des Rechnungsbetrags - nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aufgrund neuer Erkenntnisse durch BSG-Entscheidung - geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung - Altersuntergrenze von mindestens 60 JahrenZitiert von 56
- BSG, 17.12.2020 – B 1 KR 21/20 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung - regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber von 60 Jahren erforderlich - fehlende Definition - kein einheitliches medizinisch-wissenschaftliches Begriffsverständnis - Maßgeblichkeit des allgemeinen SprachgebrauchsZitiert von 23
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 6/22 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - kein Erfordernis einer von der Leitung des Krankenhauses zu unterscheidenden gesonderten ärztlichen LeitungZitiert von 2
- BSG, 17.02.2016 – B 6 KA 6/15 RVertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren - gesetzliche Regelungen zur Bedarfsabhängigkeit genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit - Rechtmäßigkeit eines Überweisungsvorbehalts (Facharztfilter)Zitiert von 18
- SG Nürnberg, 01.08.2024 – S 13 KA 7/23
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 – L 7 KA 102/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 118a geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 118a neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.