Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-2 (2) Die Verträge regeln insbesondere
Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-4 (4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 115 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 17.07.2013 – 4 K 104/12Zitiert von 4
- BSG, 31.01.2001 – B 6 KA 33/00 RVergütung ambulanter Notfallbehandlungen im Krankenhaus: Unmittelbare Verbindlichkeit eines Vertrages nach § 115 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 12.12.2012 – B 6 KA 15/12 RMKG-Chirurg - Anerkennung von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Belegarzt - Abrechnung der Leistungen nur gegenüber der betreffenden KÄV und nicht gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung - Ausschluss einer belegzahnärztlichen TätigkeitZitiert von 4
- LSG NRW, 28.06.2006 – L 10 KA 8/05
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 – L 5 KA 1986/18
- OLG Rostock, 14.03.2012 – 2 U 22/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 13/24 RKrankenversicherung - Krankengeldanspruch - Anforderungen an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nach Krankenhausaufenthalt - Arbeitsunfähigkeit am Entlassungstag - Entlassmitteilung bzw Datensatz zu Abrechnungszwecken des Krankenhauses an die Krankenkasse - keine BeratungspflichtZitiert von 1
- SG München, 23.04.2024 – S 28 KA 283/19
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2024 – 7 K 7004/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 115 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 115 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.