Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
und in denen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
und in denen
Änderungsverlauf
-
05.12.2024 Ausfertigung
§ 107 umnummeriert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
-
26.05.1994 Ausfertigung
§ 107 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.