§ 67 Krankenhäuser
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 – 3 K 526/08Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7184/14Zitiert von 1
- BFH, 17.11.2022 – V R 23/20(Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.))
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 – 14 K 2883/10Zitiert von 5
- BFH, 31.07.2013 – I R 82/12(Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.)Zitiert von 19
- BFH, 31.07.2013 – I R 31/12(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 82/12 - Körperschaftsteuerbefreiung und Gewerbesteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 22.05.2025 – V R 22/23Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von ServicekörperschaftenZitiert von 4
- LSG NRW, 19.03.2025 – L 10 KR 215/23 KH
73 Entscheidungen zu § 67 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67#abs-1 (1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/67#abs-2 (2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.