Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 47 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung nach den §§ 44 und 45 zu bestimmen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 47 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 04.03.2021 – B 4 AS 60/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der VorschriftZitiert von 3
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 RUnterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte AntragstellungZitiert von 6
- BSG, 02.09.2004 – B 7 AL 62/03 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 – L 14 AS 563/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 – L 18 AS 2026/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 31 AS 2294/16
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.08.2012 – L 6 AS 129/09Zitiert von 1
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AL 202/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.