Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 352a Anordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Kündigung, zur Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) zu bestimmen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 352a SGB III →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 – L 18 AL 90/18
- BSG, 30.03.2011 – B 12 AL 2/09 RArbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers - Selbstständiger - Obliegenheit zur Sicherstellung der zeitgerechten Begleichung fälliger BeitragsschuldenZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 – L 18 AL 65/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.03.2013 – L 2 AL 51/11
- LSG NRW, 05.10.2009 – L 19 AL 74/08Zitiert von 2
- BSG, 04.12.2014 – B 5 AL 2/14 RArbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Zahlungsverzug - Vertreten der Nichtzahlung der Beiträge - Beendigung - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers auf drohenden Verlust des VersicherungsschutzesZitiert von 7
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Änderungsverlauf
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 352a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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