Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 352 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
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- LSG Bayern, 16.02.2023 – L 10 AL 133/22
- BSG, 12.09.2017 – B 11 AL 18/16 RArbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - Berücksichtigung von allgemein arbeitsfreien Tagen - zusammenhängende Arbeitsabschnitte - GesetzesänderungZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/352#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/352#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/352#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.