Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 336 (weggefallen)
Stand: 01.04.2022
Für § 336 SGB III liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 336 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 13.04.2010 – S 81 KR 176/08Zitiert von 3
- LSG Saarland, 26.07.2005 – L 6 AL 27/02Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 – L 8 AL 242/10
- LSG Saarland, 07.05.2004 – L 8 AL 29/03Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2009 – B 12 KR 31/07 RStatusfeststellungsverfahren: Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 7a SGB IV auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- BSG, 04.06.2009 – B 12 R 6/08 RStatusfeststellungsverfahren: Keine Befugnis zur isolierten Feststellung der abhängigen Beschäftigung nach § 7a SGB IV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 153
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.01.2023 – III ZR 234/21Amtshaftungsanspruch gegen gesetzliche Krankenkasse bei Missachtung der Kompetenzzuständigkeit des DRV Bund im StatusfeststellungsverfahrenZitiert von 7
- BSG, 19.09.2019 – B 12 KR 21/19 RVersicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer von Familiengesellschaften - Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit - Minderheitsgesellschafter - schuldrechtliche Stimmrechtsvereinbarungen - kein Vertrauensschutz in die sog "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung - Verjährung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur auf EinredeZitiert von 25
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des ArbeitgebersZitiert von 149
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 336 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 336 aufgehoben durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 336 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 336 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.