Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 14/5943 · S. 31

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches So-

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Regelung des einstweiligen Rechts-
schutzes in §§ 86a, 86b SGG durch Artikel 1.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu § 86a SGG.
Zu Nummer 3
Nummer 1 entspricht dem geltenden Recht (§ 149 Abs. 1
SGB III). Nummer 2 stellt sicher, dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesan-
stalt für Arbeit, mit denen Arbeitserlaubnisse nach § 285
oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 SGB III geändert,
zurückgenommen oder widerrufen werden, auch künftig
keine aufschiebende Wirkung haben, um erhebliche Haus-
haltsrisiken und eine Gefährdung der Ordnung des Arbeits-
marktes zu vermeiden.
Personen, die nicht die für die Berufsberatung bzw. Ausbil-
dungs- und Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässig-
keit und Geeignetheit aufweisen, können nur über das Er-
laubnisverfahren ausgeschlossen werden. Es besteht daher
ein großes öffentliches Interesse daran, dass Eingriffsakte in
diesen Bereich in der Regel sofort wirksam werden (Num-
mern 3 und 4). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
ist in den Fällen der Nummer 5 erforderlich, damit das wei-
tere Verfahren im Hinblick auf eine sachgerechte Vermitt-
lung nicht behindert und die Sanktion von Meldeversäum-
nissen nicht behindert wird.
Satz 2 stellt durch die Verweisung auf § 86a Abs. 2 Nr. 2
SGG sicher, dass aus der Vorschrift alle in der Praxis be-
deutsamen Fallgestaltungen im Bereich der Bundesanstalt
für Arbeit ersichtlich sind, in denen die aufschiebende Wir-
kung von Widerspruch und Klage entfällt.

BT-Drs. 14/5943 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/5943, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.405–121.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 1421faceac5b61bb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP