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Artikel 3 · BT-Drs. 14/5943 · S. 31
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches So-
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches So- zialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Regelung des einstweiligen Rechts- schutzes in §§ 86a, 86b SGG durch Artikel 1. Zu Nummer 2 Folgeänderung zu § 86a SGG. Zu Nummer 3 Nummer 1 entspricht dem geltenden Recht (§ 149 Abs. 1 SGB III). Nummer 2 stellt sicher, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesan- stalt für Arbeit, mit denen Arbeitserlaubnisse nach § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286 SGB III geändert, zurückgenommen oder widerrufen werden, auch künftig keine aufschiebende Wirkung haben, um erhebliche Haus- haltsrisiken und eine Gefährdung der Ordnung des Arbeits- marktes zu vermeiden. Personen, die nicht die für die Berufsberatung bzw. Ausbil- dungs- und Arbeitsvermittlung erforderliche Zuverlässig- keit und Geeignetheit aufweisen, können nur über das Er- laubnisverfahren ausgeschlossen werden. Es besteht daher ein großes öffentliches Interesse daran, dass Eingriffsakte in diesen Bereich in der Regel sofort wirksam werden (Num- mern 3 und 4). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist in den Fällen der Nummer 5 erforderlich, damit das wei- tere Verfahren im Hinblick auf eine sachgerechte Vermitt- lung nicht behindert und die Sanktion von Meldeversäum- nissen nicht behindert wird. Satz 2 stellt durch die Verweisung auf § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG sicher, dass aus der Vorschrift alle in der Praxis be- deutsamen Fallgestaltungen im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit ersichtlich sind, in denen die aufschiebende Wir- kung von Widerspruch und Klage entfällt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5943, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.405–121.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 1421faceac5b61bb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP