Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 325 Wirkung des Antrages

SozialrechtBund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine persönliche Arbeitslosmeldung zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/325?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.

§ 319 § 320