Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind Personen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-2 (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/28#abs-3 (3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 28 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.06.2023 – B 11 AL 38/21 R(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Zusammentreffen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - Nichtzahlung der Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze - sonstige versicherungsfreie Person - Voraussetzung des § 28 Abs 2 SGB 3 - Versicherungspflichtverhältnis)Zitiert von 7
- BSG, 02.03.2010 – B 12 AL 1/09 R(Arbeitslosenversicherung - alleiniges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - alleiniger Aktionär - Versicherungsfreiheit - keine Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gem § 28a SGB 3 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- SG Frankfurt am Main, 27.03.2023 – S 15 AL 135/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 09.03.2004 – L 1 AL 67/02
- LSG NRW, 12.01.2009 – L 19 AL 72/07Zitiert von 2
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 9 BA 15/23
- BayObLG, 16.01.2025 – 204 StObWs 480/24Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 – L 3 BA 30/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.