Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 19 Menschen mit Behinderungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/19#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/19#abs-2 (2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 19 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2021 – L 8 AL 3122/20Zitiert von 2
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 – L 18 AL 19/16Zitiert von 2
- SG Kassel, 14.06.2010 – S 3 AL 41/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2024 – L 11 AL 67/23 B ER
- BSG, 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - Ein-Euro-Job gem § 16d SGB 2)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 07.07.2025 – L 9 AS 74/23Zitiert von 1
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- VG München, 29.01.2025 – M 18 K 19.5597Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.