Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 20 Berufsrückkehrende
Stand: 10.06.2019
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 SGB III →
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- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 2 BA 689/19
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2019 – L 2 BA 594/18
- SG Fulda, 22.11.2017 – S 1 R 103/17
- LSG NRW, 19.01.2005 – L 12 AL 21/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.