Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 113 Leistungen zur Teilhabe

Stand: 01.01.2022

SozialrechtBund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113#abs-1 (1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/113#abs-2 (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

§ 112 § 114